TÄTIGKEITSGEBIETE

‘Välisõigusabi Advokaadibüroo’ – Rechtsanwaltsbüro für ausländische Rechtsberatung – widmet sich vor allem der Erledigung von Erbschafts- und Versorgungsangelegenheiten, bei denen neben der üblichen Rechtsberatung noch Nachforschungen in Archiven sowie ausländische Kontakte und Erfahrungen im Recht anderer Länder nötig sind.

ÜBERBLICK - ERBRECHT IN ESTLAND

Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht beim Tod deutscher Staatsangehöriger mit Vermögen in Estland

Januar 2013


I. Anwendbares Recht
II. Anerkennung von Testamenten und Pflichtteilsrecht
III. Gesetzliche Erbfolge
IV. Nachlassverfahren
IV.1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
IV.2. Erbschein
IV.3. Auseinandersetzung der Erbschaft
V. Steuern und Gebühren
VI. Empfehlungen und Warnungen

I. Anwendbares Recht

Estnische Gesetze schreiben vor, dass auf die unbeendete Rückerstattung des in den 40er Jahren nationalisierten Eigentums das estnische Recht, auf das andere Vermögen jedoch das Recht des Wohnorts des Erblassers angewandt wird.

Die Staatsangehörigkeit des Erblassers spielt somit im estnischen Recht selten eine Rolle, und zwar in Rückverweisungsfällen – wenn z.B. in Estland ein Bankkonto des in Deutschland wohnenden nichtdeutschen Staatsangehörigen vererbt wird. In diesem Falle würde estnisches Recht sonst die Anwendung des deutschen Rechtes, das deutsche Recht aber die Anwendung des Rechtes des dritten Landes vorschreiben.

II. Anerkennung von Testamenten und Pflichtteilsrecht

Estland ist dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 beigetreten, deshalb gelten in Estland auch die nach deutschem Recht errichteten Testamente. Deswegen ist es nicht wichtig das Testament unbedingt in Estland oder im Estnischen zu errichten.

In Estland werden Testmente in der Regel notariell errichtet (vom Notar beurkundet oder dem Notar zur Verwahrung gegeben). Die Notargebühren für die Testamentserrichtung beim estnischen Notar betragen 32,55 €.

Man kann in Estland auch privatschriftliche Testamente errichten (eigenhändig oder in Anwesenheit zweier Zeugen). Diese gelten aber als “Nottestamente” und werden als nicht errichtet angesehen, wenn seit dem Tage der Errichtung sechs Monate verstrichen sind und der Testator noch lebt.

Diese Gültigkeitsbegrenzung betrifft jedoch nicht, wie es dem Haager Übereinkommen zu entnehmen ist, ausländische Testamente, die den Formerfordernissen des jeweiligen Landes entsprechen. Deshalb gelten die in Deutschland errichteten privatschriftlichen u.a. Testamente in Estland ohne Zeitlimit.

Nach dem estnischen Recht hängt das Recht auf Pflichtteil nicht nur vom Verwandtschaftsgrad (welcher sonst wieder mit dem deutschen überstimmt) ab, sondern der Pflichtteilsberechtigte sollte auch noch arbeitsunfähig und/oder hilfsbedürftig sein. Die Kriterien für Arbeitsunfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit sind oft streitbar, deshalb wäre in konkreten Fällen eine Beratung mit einem estnischem Notar oder Rechtsanwalt angemessen.

Es sind in Estland auch die notariellen gemeinschaftlichen Testamente der Ehegatten und Erbverträge (auch mit Versagung des Pflichtteilsrecht) erlaubt. Somit können auch ähnliche deutsche letztwillige Verfügungen (darunter sog. Berliner Testament) in Estland faktisch vollstreckt werden.

III. Gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge nach estnischem Recht stimmt in den ersten 3 Ordnungen und auch in den Rechten der Ehegatten mit der deutschen Erbfolge und dem Ehegattenerbrecht überein.

Was die Ehegatten anbetrifft, so muss man noch beachten, dass der überlebende Ehepartner als Regel noch vor der Ermittlung des Erbanspruchs das Recht auf seinen Anteil des gemeinsam erworbenen Eigentums hat (in der Regel die Hälfte des gemeinsames Eigentums), ohne Rücksicht darauf, auf wessen Namen das Gut (z.B. Immobilien, Auto, Bankguthaben) registriert ist.

Wenn somit das ganze gemeinsame Eigentum z.B. auf den Namen des verstorbenen Ehemann registriert war, wird vom Notar erst das Eigentumszeugnis auf die Hälfte des Eigentums erteilt und aus der anderen Hälfte bekommt die überlebende Ehefrau noch ihren Anteil aufgrund des Erbrechts.

IV. Nachlassverfahren

IV.1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Wenn der Erblasser vor dem 01.01.2009 verstorben ist, geht der Nachlass in Estland einem Erben nicht automatisch über wie in Deutschland, sondern die Erbschaft muss angenommen werden. Die Erbschaft kann dann entweder faktisch durch Verwaltung, Benutzung oder Verfügung mindestens einiger der Erbschaftgegenstände angenommen werden, oder man kann dem Notar am Ort des Erbfalls den schriftlichen Annahmeantrag einreichen. Ausschlagen kann man die Erbschaft nur schriftlich.

Die allgemeine Frist für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist 10 Jahre. Der Notar kann aber auch eine kürzere Frist, mindestens 2 Monate, bestimmen.

Wenn der Erblasser nach dem 01.01.2009 verstorben ist, geht der Nachlass den Erben automatisch über (wie in Deutschland), wenn der Erbe innrerhalb der 3 Monaten nicht ausschlägt.

Wenn es zu vermuten ist, dass die Erbschaft mit Schulden überlastet sein könnte, ist es zweckmäßig eine Inventarerrichtung zu verlangen, sonst haftet der Erbe für Erbschaftsschulden unbegrenzt.

Auch die im Testament oder Erbvertrag erteilten Vermächtnisse müssen vom Berechtigten angenommen werden wie oben angeführt.

IV.2. Erbschein

Auf Wunsch und Antrag des Intressenten kann vom Notar (nicht vom Nachlassgericht, wie in Deutschland) ein Erbschein erteilt werden.

Nach der Erbschaftsannahme gibt es keine Fristen für die Beantragung oder Erhalt eines Erbscheins. Oft wird ein Erbschein erst dann beantragt, wenn man über dem Nachlass verfügen will (z.B. beim Verkaufswunsch des im Namen des Erblassers registrierten Hauses).

Ein Testament oder Erbvertrag muss in Estland nicht für rechtskräftig erklärt werden, deren Gültigkeit wird vom Notar im Verfahren der Erteilung des Erbscheins überprüft. Zum Unterschied von Deutschland werden in Estland auch auf die mit Testament oder Erbvertrag vermachten einzelnen Nachlassgegenstände Zeugnisse ausgestellt, welche aber für Dritte keine Bedeutung haben.

Der Testamentvollstrecker kann  vom Notar das Zeugnis des Testamentvollstreckers beantragen, um seine Rechte nachzuweisen. Die Interessenten haben die Möglichkeit, die Gültigkeit des Testaments auch über Erbregister und Notare zu überprüfen.

Das Nachlassvermögen in Estland, worauf das deutsche Recht angewandt wird, kann im Prinzip auch aufgrund des deutschen Erbscheins übertragen werden. Doch können die Erbschaftsbesitzer in Estland vom Berechtigten auch die Vorlage des estnischen Gerichtsurteils über Anerkennung des ausländischen Erbscheins verlangen.

Es ist zweckmäßig, die Anträge in Nachlasssachen in Estland beim estnischen Notar zu verfassen, da die Notare dabei auch Rechtshilfe leisten. Die amtlichen Unterlagen zur Erbschaftssache wie die Standesamtsurkunden müssen mit Apostille legalisiert sein.

IV.3. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Die Erbschaft geht den Erben gemäss ihren Anteilen in Bruchteilen über. Ähnlich wie in Deutschland gehen alle Rechte und Pflichten der Erbschaft direkt an Erben über, eine Administrierung der Erbschaft findet in der Regel nicht statt. Die Auseinandersetzung erfolgt durch die Vereinbarungen aller Miterben. Ein Streitfall wird auf Antrag eines Erben vom Gericht entschieden.

V. Steuern und Gebühren

Es gibt in Estland im Zusammenhang mit einem Erbfall weder Erbschaftssteuer noch andere Einkommens-, Wertzuwachs- o.ä. Steuern. Es besteht deshalb auch keine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt.

Obwohl zwischen Estland und Deutschland am 29.11.1996 der Vertrag über die Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen worden ist, regelt auch dieser die Erbschaftssteuern nicht.

Für das Erbscheinsverfahren und die Ausstellung des Erbscheins sind wohl Notargebühren vorgesehen, diese sind aber nicht hoch, meistens insgesamt etwa 200 – 250 €.

Höher sind die Kosten bei Veräusserung der beerbten Liegenschaft. Zum Beispiel beim Verkauf der Wohnung mit Wert von 100.000 € sind die Notargebühren 160,40 €. Wenn der Verkäufer selbst in der Wohnung nicht wohnt, sind noch die Einkommenssteuern von 21% zu zahlen.

VI. Empfehlungen und Warnungen

Erstinformationen über mögliche Testamente und Erbverträge des Erblassers sowie eingeleitete notarielle Erbschaftsangelegenheiten sammelt und erteilt für ganz Estland das Erbregister (Pärimisregister) bei der Notarkammer, Tatari 25, 10116 Tallinn, Estland, koda@notar.ee. Dort werden alle in Estland gemachten notariellen Testamente sowie Erbverträge registriert, auf Wunsch auch andere Testamente. Um zu gewährleisten, dass ein in Deutschland oder zu Hause errichtetes Testament während des Nachlassverfahrens auch gefunden wird, ist es empfehlenswert, dass der Erblasser schon zu seiner Lebzeit das Erbregister über das gemachte Testament informiert. Es muss nicht das Testament selbst, sondern nur Daten über den Erblasser sowie Art und Verwahrungsort der letztwilligen Verfügung mitgeteilt werden.

Bei der Anfrage nach einem möglichen Testament des verstorbenen Erblassers soll die Sterbeurkunde vorgelegt werden, zu Lebzeiten des Erblassers wird keinerlei Auskunft darüber erteilt.

Es empfiehlt sich in den erbrechtlichen Fragen, insbesondere betreffend eines Nachlassverfahrens beim Fehlen der Streitfragen, mit einem estnischen Notar zu konsultieren. Der Notar bereitet selbst die nötigen Anträge vor und ist berechtigt, auch bei den Behörden nötige Urkunden und/oder bei den Bank- ua. Anstalten Daten über den Inhalt des Nachlasses erfragen.

Die aus Deutschland gesandten Unterlagen und Anträge sollten letztendlich von zuständigen deutschen Behörden durch eine Apostille legalisiert sein. Es ist auch möglich, die Anträge, Vollmachten, Verwandtschaftsbelege u.a. Unterlagen nicht beim deutschen Notar, sondern sofort in einer estnischen Konsularvertretung zu beurkunden und zu beglaubigen. Die Konsularvertretung kann dann auch bei Übersetzung der deutschsprachigen Unterlagen behilflich sein – es muss nämlich damit gerechnet werden, dass die Behörden in Estland die deutschsprachigen Unterlagen mit Übersetzungen ins Estnische verlangen können.

Als Regel wirken in Estland weder Bank- noch andere Vollmachten über den Tod hinaus. Auch sind die bei den Bankanstalten verfassten Kontotestamente und “Verträge zum Todesfall” streitig und ungeregelt, deshalb empfielt es sich auch über die Bankkontos durch übliche Testamente zu verfügen.

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